Rentamtsprotokoll für die Stadt Bretten 1630
Der kurpfälzische Rentmeister1 zu Heidelberg2 Hans Sigmund Puecher3 berichtet nach seinem Umritt4 in den vier unterpfälzischen5 Ämtern Boxberg6, Bretten7, Heidelberg und Mosbach8 über das Gerichts-, Kirchen- und Finanzwesen der Amtsstadt Bretten („Bretheim“). Er drängt in diesem Zusammenhang vor allem darauf, dass die umliegenden Ortschaften jeweils in gleichem Maße zu Fronarbeiten verpflichtet werden, da es diesbezüglich bisher zu unterschiedlichen Belastungen gekommen sei. Auch im Bereich des Zollwesens seien Missstände zu beheben, etwa im Hinblick auf die Zollzeichen und auf Unterschlagungen durch die Zöllner. Besonders erwähnenswert ist die Beschwerde über die Frau des Brettener Amtsschreibers, die sich fast täglich „überweine“, d. h. sinnlos betrinke, weshalb die Bürger große Angst davor hätten, dass sie im Vollrausch durch Unachtsamkeit ein schnell übergreifendes Feuer verursachen könnte. Zum Schmunzeln ist auch der vorwurfsvolle Hinweis auf den Brettener Deutschlehrer, der „gahr ein schlechte Schrifft an sich hat unnd die Khinder nicht unnderrichten thuet“, was speziell „an Orten wie diesen“ dringend vonnöten sei. Auch der Brettener Stadtschreiber gibt Anlass zur Beschwerde: Er sei mit anderen Dienstleistungen dermaßen beschäftigt, dass er seiner Haupttätigkeit für die Stadt nicht in der notwendigen Weise nachkommen könne. Nachdem man ihn aber deswegen hart gerügt und ihm mit Entlassung gedroht habe, habe er jetzt „Fleiß und Gehorsamb“ gelobt.
Ohne Ort, 1630
Ambt Bretheim
Weiln das Ambtsschultheisen-Ambt der Orths
wegen Absterben Khillian Raabens9 ein Zeit lang
vacirt10, alß ist der neu angenomene Schultheiß
Johann Sagitario11 erschinen, welcher damahlen der
Statt unnd den Ambtsofficirn praesentirt und
sonnsten bei dem Ambt installirt12 worden ist.
Vitzdomb13 Straffen nichts.
Ehepruch-Straffen hat sich ain Fahl begeben. Ist
aber der Verprecher auß Armueth unnd Bevelch
der churfürstlichen Regierung drei Sonntag fir die
Khürchen gestelt14 worden. Dahero diß Orths
nihil15.
Fiscalia16 haben sich zwen Fähl, indeme Fuehr-
leit den Zohl verfahrn, begeben. Die sein aber
von dem Ambt mit gerichtlicher Geltstraff
angesehen worden. Dariber man aber dem neuen
Ambtschultheisen anbevolchen, hinfiro in dergleichen
Fählen gleich die Confiscation17 vorzenemmen. Auch
solches an gehörige Orth zu berichten.
Wider den Ambtschreiber ist vor einem Jahr von dem
vorigen Ambtschultheisen clagt worden, daz er
zue seiner Verrichtung nit genuegsamb gewaxen18
seie. Wie dann dariber nacher München19 die Not-
durfft berichtet20 und darauf der churfürstlichen Regier-
ung Inquisition ze pflegen21, aufgetragen worden.
An deme es dann an dato ohne Correction22 bewendet.
Fir dißmahls aber, weiln der neue Schultheiß erst
heut praesentirt worden, ist wider ine khain Clag.
Doch wider sein Ambtschreibers23 Weib vom Statt-
rhat dergestalt Beschwerungen einkhommen, das sich
dieselbe vast teglichen überweine24 unnd solch Leben
fiere, das es den Burgern ärgerlich unnd sonnder-
lichen wegen besorglich veruhrsachenter Feürsgefahr
beschwerlich seie. Welches ime Ambtschreiber abermaln
ernstlich unndersagt worden ist.
Die Gerichtsprotocol haben sich in zimblicher25 Ordnung
für dißmahls befunden, die Straffen, Scharberch26,
Vormundtschafft unnd dergleichen Biecher aber sollen
hinfiro ordenlicher gehalten, auch im Umbridt firgelegt
werden.
Die Mihlbeschauen hat der Orths die burgerliche Obrig-
kheit allein verrichtet. Ist aber dem neuen Ambt-
schultheisen aufgetragen worden, das er selbsten
oder aufs wenigist der Anwaldtschultheiß dabei seie
unnd die so unrecht erfunden worden, abstraffe.
Mit der Fron, wie vorkommen, ist es in disem Ambt
bißhero etwas ungleichs herganngen, indeme jhe-
weilen ain Ortt oder Fleckhen öffter alß der
annder frönnen oder Scharberchen27 müessen. Yber
welches dem jezigen Ambtschultheisen gleichmeßig
aufgetragen worden, es in disem Fahl hinfirters28
dergestalten fireinander ze bringen, das kein
Ortt merer alß daz annder hierinen beschwerd,
sonndern ein rechte Gleichheit gehalten werde.
Die Pupillen-Rechnungen29 werden in Beisein des
Rhats durch den Ambtschultheisen aufgenommen.
Und hat man diß Orths nichts ungleichs befunden.
Obwoln im ferntigen30 Umbridtsprotocol einkhommen31,
das der geweste Schultheiß daz Regisster uber des
von Pfeilbergs verlassene Varnuß32, damit des
Inquisition33 Cossten unnd annderer Gleibiger halber
nacher München berichtet werden khinde, überschickhen sole,
ist’s doch nit beschehen. Derohalben dem jezigen Schult-
heisen bevolchen worden, solche von der Wittib, die
es in Hannden, abzefordern unnd dieselb in gueter
Verwahrung zu behalten, biß dariber von München
auß Bschaidt eingeholt wierdet, maßen es dahin albe-
raits unndterm Dato den 25. Novembris unnderthenigst
überschriben worden ist.
Dieweiln die Statt Bretheim von voriger Herrschafft
einen Zehent34, Pr[eis] 1.000 [Gulden], von des Clossters Maul-
prun35 Gietern Gefelt36 erkhaufft, doch dergestalt,
das von Pfalz die Widerlosung37 vorbehalten worden.
Alß hat man solches diß Orths darumben einbringen
wellen, das, weiln der Zehent38 habender Erfahr-
ung nach vill mehrer des Jahrs eintragen alß
dise Haubtsumma ertragen khann, ob etwo die
churfürstliche Durchlaucht genedigist haben wollen, das
selbiger wider gelost39 werden mechte.
Demnach im ferntigen Protocoll auch einkommen,
das etliche Geistliche unnd vom Adl, wie auch
das Thombstifft Speyr40, dann das Closster Frauen-
alb41 unnd anndere Wein unnd Getraidt in der
Statt Bretheim über Jahr ligendt haben, doch aber,
wie im Stüfft Speyr gebreichig ist, den Legergulden42
vom Fueder43 Wein nit entrichten oder geben wellen.
Also unnd obwoln vor einem Jahr dem darsider44
verstorbenen Schultheisen bevolchen worden, hieriber
gewissen unnd bestenndigen Bericht, wie es etwo der
Orths in dergleichen Fählen vor alters her kommen
unnd gehalten worden ist, einzuziechen unnd zu iber-
schreiben. Er aber deme nit nachgesezt.45 Ist es dem
jezigen nochmahln zu thuen aufgetragen worden.
In disem gannzen Ambt unnd bevorab von dem
Stattrhat der Orths ist zum Hechsten beclagt worden,
das des Ritmaister Münichs46 unnd anndere daherumb
etliche Jahr ligende Reiter die Strassen
mit Rauben unnd Blindern dermassen unsicher machen,
das weder Fuehrleith noch Fueßgehende diß Orts
sicher raisen unnd vortkhommen mögen. Haben zum
Hechsten umb Schuz unnd Sicherheit der Strassen
gebeten. Weiln dann dardurch die Zohlstett47
in disem Ambt mörckhlichen unnd nit umb 1.000 [Gulden]
des Jahrs geschmelert werden, alß ist dem Schult-
heisen bevolchen worden, auf solche strasenrauber-
ische Reiter etlichmahl zu straiffen unnd Fleiß
zue gebrauchen, damit die Strassen rhain gehalten
unnd jedermann sicher raissen khinde. Unnd da
solches nit helffen wolte, es mit negsten umbstendig48
zu berichten, wie dann auch dessen bey churfürstlicher
Regierung Erinderung beschehen ist.
Weiln es bißhero mit Abforderung der Zohlzaichen49
etwas ungleichs herganngen, sonnderlichen bey
den Zöhlern, alß ist gleichsfalß dem Schulthaiß
bevolchen worden, hinfiro bey den Zöhlnern der Zohl-
zaichen unnd deren Außgebung halber bessere An-
stalt ze machen unnd dabei guete Aufsicht unnd Obacht
zu bestellen, damit khain Untreü, wie gesorgt wierdet50,
fürgehe. Unnd wann zue Haidlberg51 vom Rentambt
wider auf ein neues Zaichen begert werden, sollen die-
selben, wie unnd was für Zaichen sein müessen (weilns
damit grossen Unnderschidt hat), ordenlich specificirt52
werden.
Der neu erwölte Abbt zue Maulpronn ist in diser
Zeit nach Bretheim kommen unnd in Persohn angebracht,
das, weiln zu ermeltem Closster Maulpronn drei
Dörffer gehörig, dariber Pfalz vor alters Schuzherr
gewöst, massen dann jährlichen daz Schuzgelt nach
Bretheim gelifert werde. Welle er hiemit umb
den Schuz angehalten. Dann auch gebetten haben,
ime alß erwelten unnd confirmirten53 Abbten
der Orths mit eheistem die gewonndliche Huldig-
ung in besagten Dörffern thuen zu lassen. Auch dabei
rechtmessig ze schuzen. Über welches ermeltem Prae-
laten54 gesagt worden, das mans von churfürstlicher Obrig-
khait wögen gahr nicht auß der Acht lassen werde.
Weiln aber umb dergleichen Begehrn die churfürstliche
Regierung notwenndige Wissenschafft haben müesse,
soll es deroselben referirt55 unnd die Notturfft56
dariber verfiegt werden. Massen auch darsider be-
raits beschehen ist.
Geistliche betreffendt.
Der Pfarrer zu Bretheim unnd sein jeziger Caplan
halten sich priesterlich unnd unverweißlichen57, unnd
hat der Pfarrer sonnsten beweglichen58 clagt, daz die
Bürger gahr wenig die Khürchen besuechen. Item59
das sich zween Bürger zue österlichen Zeit mit der
Communion über offters Anmohnen noch nit eingestelt
haben. Dann auch, daz der teitsche Schuelmaister
gahr ein schlechte Schrifft an sich hat unnd die Khinder
nicht unnderrichten thuet, wie es an disen Orthen
vornemblich vonneten wehre. Darauf
ist dem jezigen Schultheisen bevolchen worden, die,
welche in Besuechung des Gottesdiennst unnd der
Communion nachlessig sein, mit Straffen anzusehen
oder nach Gestalten erzeigten Halßsterigkheit
annder ernstlichers Einsehen gögen innen firnemmen.
Dem Schuelmaister ist gesagt worden, das er sich
bessere, wo nit, werde man seiner Persohn halber
notwenndige Verenderung firnemmen müessen.
Wie dann Schultheiß gesagt worden, da er sich
nit bessern solle, solches negstens zu berichten
unnd auf ein anndere Persohn zue gedenckhen
unnd vorzuschlagen.
Dem Schultheisen alß Collectori60 ist aufgetragen
worden, weiln daz Tach an der Khürchen gahr paw-
föhlig ist,61 doch mit eingezognem Cossten gewendet
werden kann, daz er’s, sovil sein khann unnd die
Notturfft erfordert, mit eheistem62 repariren lasse.
Die Spitall- unnd Allmusen-Rechnungen sein, wie
fertigs Jahrs bevolchen, gleichwoln verferttiget
worden. Weiln aber solche von etlichen Jahrn hero
angestanndten unnd sonnderlich die Resten noch nit
ordenlich liquidirt63 werden kenden, alß ist
dem Ambtschultheisen bevolchen worden, weiln dise
Rechnungen mit sonnderm Aufmörckhen64 unnd guetem
Examen65, so dermahlen khirze der Zeit halb nit ge-
schechen mögen, aufgenommen werden müessen, daz
er darzue ein bequeme Zeit nemme unnd solche mit
allem Fleiß aufnemme unnd wie es beschechen
wider berichte.
Extract66
Der Stattrechnungen Brettheim
de anno 1628
Einnamb | 3.970 [Gulden] 58 [Kreuzer] 1 [Heller] |
Ausgaben | 3.088 [Gulden] 48 [Kreuzer] 5 [Heller] |
Resst | 882 [Gulden] 9 [Kreuzer] 4 [Heller] |
Anno 1629
Einnamb | 3.067 [Gulden] 8 [Kreuzer] 2 [Heller] |
Ausgaben | 2.040 [Gulden] 12 [Kreuzer] 1 [Heller] |
Resst | 926 [Gulden] 56 [Kreuzer] 1 [Heller] |
Dise Resten, wie der gannze Rhat berichtet, stehet
zum Thail noch bekhanntlich unndter der Burgerschaft,
so bißhero wegen Unvermoglichheit derselben nit
eingebracht werden khinden. Aber nach und nach
ausser des67 vom Commissariat eingebracht werden
khann.
Doch stehen zu Amberg68 in der Obern Pfalz bei der
Cammer von 500 [Gulden] Capital die Pensionen auß,
haben umb Abvolgung69, weiln es gahr ain alte Schuldt
ist, gebeten, mit welcher Bitt sie aber an die
churfürstliche Durchlaucht selbsten verwisen worden seint.
Nach Abhörung diser Rechnung hat die Statt sich,
wie ferntigs Jars auch beschechen, wider iren Statt-
schreiber beschwerdt, daz er mit anndern Diennsten
also beladen, er irer Stattschreiberei nottirfftig
nit abwarten khinde.70 Haben gebetten, ime auf-
zetragen, das er die anndere oder iren Statt-
schreiberei Diennst lasse, weiln sie also nit wissen
vortzekhommen. Wariber dem Stattschreiber
nochmahln ernstlicher Verweiß beschechen, sich verner
unclagbar ze halten.71 Wo nit, müesse man der Statt
in irem Begehrn notwenndig wilfahrn. Yber welchem
er sich aber zu allem Fleiß und Gehorsamb erboten
hat.
1 Rentamt ist seit dem Spätmittelalter die Bezeichnung für die Behörde der landesherrlichen oder kirchlichen Finanzverwaltung unter der Leitung eines Rentmeisters oder Rentamtmanns.
2 Stadt Heidelberg HD.
3 Puecher, Hans Sigmund, 1628–1632 Rentmeister der von Bayern besetzten unteren Pfalz in Heidelberg (Maier, Franz: Die bayerische Unterpfalz im Dreißigjährigen Krieg. Besetzung, Verwaltung und Rekatholisierung der rechtsrheinischen Pfalz durch Bayern 1621 bis 1649, Frankfurt/M. u.a. 1990, S. 586).
4 „Umritt“ bezeichnet ursprünglich die Inbesitznahme eines Gebietes durch Umreitung, womit die Reise eines neuen Herrschaftsinhabers durch alle oder zumindest die meisten Reichsteile gemeint ist (zwecks Huldigung des Landesfürsten).
5 Die Unterpfalz, im 17. Jahrhundert Bezeichnung für die rheinischen Gebiete des damaligen Kurfürstentums Pfalz (Kurpfalz), als Unterscheidung zur Oberpfalz in Bayern. Die damalige Unterpfalz umfasste etwa die geografische Pfalz, Rheinhessen und Nordbaden mit den Residenzen in Heidelberg, Mannheim und Schwetzingen. Im Dreißigjährigen Krieg stand der rechtsrheinische Teil der Unterpfalz unter bayerischer, der linksrheinische Teil unter spanischer Besatzung und Verwaltung.
6 Stadt Boxberg TBB.
7 Stadt Bretten KA.
8 Stadt Mosbach MOS.
9 Raab, Kilian, 1627–1630 Amtsschultheiß in Bretten (Maier, Franz: Die bayerische Unterpfalz im Dreißigjährigen Krieg. Besetzung, Verwaltung und Rekatholisierung der rechtsrheinischen Pfalz durch Bayern 1621 bis 1649. Frankfurt/M. u.a. 1990, S. 589).
10 Bedeutung „vaciren“ = offen stehen, dienstlos/unbesetzt sein.
11 Johann Schütz von Schützenhofen (latinisiert Sagitarius/Sagitario), 1630–1636 Amtsschultheiß in Bretten (Maier, Franz: Die bayerische Unterpfalz im Dreißigjährigen Krieg. Besetzung, Verwaltung und Rekatholisierung der rechtsrheinischen Pfalz durch Bayern 1621 bis 1649. Frankfurt/M. u.a. 1990, S. 589).
12 Bedeutung: „bei dem Ambt installirt“ = in das Amt eingesetzt.
13 „Viztum“ oder „Vizedom“ war die Amtsbezeichnung eines Stellvertreters oder Statthalters des Souveräns (Landesherrn) in geistlichen und weltlichen Fürstentümern. In Bayern wurden 1507 die Viztumsämter in Rentämter umgewandelt.
14 Bedeutung nicht ganz klar: Könnte heißen, dass der Ehebrecher drei Sonntage vom Gottesdienst ausgeschlossen oder dass er an drei Sonntagen vor der Kirche an den Pranger gestellt wurde.
15 Lat. = nichts.
16 Bedeutung: „Fiscalia“ = die Steuerabgaben betreffend (in diesem Fall: Fuhrleute, die den Wegzoll nicht gezahlt haben).
17 Bedeutung „Confiscation“ = Beschlagnahmung, Pfändung.
18 Bedeutung: „zue seiner Verrichtung nit genuegsamb gewaxen“ = den Anforderungen seines Amtes nicht gewachsen; inkompetent.
19 Stadt München M.
20 Bedeutung: „die Notdurfft berichtet“ = den Mangel angezeigt.
21 Bedeutung: „Inquisition ze pflegen“ = der Sache nachgehen, eine entsprechende Untersuchung einleiten.
22 Bedeutung: „an dato ohne Correction“ = bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt unverändert.
23 Amtsschreiber in Bretten war 1627–1632 Jakob Appel (Maier, Franz: Die bayerische Unterpfalz im Dreißigjährigen Krieg. Besetzung, Verwaltung und Rekatholisierung der rechtsrheinischen Pfalz durch Bayern 1621 bis 1649. Frankfurt/M. u.a. 1990, S. 589).
24 Bedeutung: „vast teglichen überweine“ = beinahe täglich (mit Wein) betrinken; ugs. derb = volllaufen lassen.
25 Bedeutung: „zimblicher“ = geziemender, vorschriftsmäßiger.
26 Bedeutung „Scharberch“ = Scharwerk; Bezeichnung für Arbeiten, die von mehreren Leuten, einer „Schar“, abwechselnd für einen Herrn oder eine Domäne zu leisten waren (Frondienst). Die Personen nannten sich offiziell Scharwerker (vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Scharwerk; aufgerufen am 11.03.2023).
27 Bedeutung: „frönnen oder Scharberchen [müessen]“ = Fronarbeiten leisten [müssen].
28 Bedeutung: „hinfirters“ = ab sofort.
29 Bedeutung: „Pupillen-Rechnungen“ = Rechnungen über das Vermögen von Waisen und sonstigen unter Vormundschaft stehenden Personen.
30 Bedeutung: „ferntigen“ = letztjährigen.
31 Bedeutung: „einkhommen“ = vereinbart/verzeichnet wurde.
32 Bedeutung: „Varnuß“ = fahrende Habe.
33 Bedeutung: „Inquisition“ = (gerichtliche) Untersuchung; städtische Kontrolle von Bezugsgegebenheiten, die dem Schutz der allgemeinen Ordnung dienen.
34 Bedeutung: „einen Zehent“ = ein Zehntel [im Wert von 1.000 Gulden]. Um „den Zehnten“ (Steuerabgabe) handelt es sich hier (des unbestimmten Artikels wegen) mutmaßlich nicht.
35 Stadt Maulbronn PF.
36 Bedeutung: „Gefelt“ = Gefilde, Feld(er).
37 Bedeutung: „die Widerlosung“ = die Rückkaufsrechte.
38 Bedeutung: „der Zehent“ = der „Zehnte“ (Steuerabgabe, zehn Prozent des Ertrages).
39 Bedeutung: „gelost“ = zurückgekauft.
40 Stadt Speyer SP. Mit dem „Thombstifft Speyr“ ist das Domstift (Hochstift) Speyer gemeint.
41 Frauenalb, Gde. Marxzell KA.
42 Bedeutung: „Legergulden“ = Geldsumme, die als Zins für das Lagern einer Ware bezahlt wird; auch: Abgabe für die Erlaubnis, Bier oder Wein auf Lager zu halten.
43 Bedeutung: „Fueder“ = Fuder; Volumenmaß für Flüssigkeiten und feste Stoffe. Abgeleitet ist das „Fuder“ von der Fuhre (Ladung), die ein zweispänniger Wagen damals laden konnte.
44 Bedeutung: „darsider“ = seit dieser Zeit.
45 Bedeutung: „Er aber deme nit nachgesezt.“ = Er ist dieser Verpflichtung aber nicht nachgekommen.
46 Münich/Mönch, Rittmeister.
47 Bedeutung: „die Zohlstett“ = die Zollstätten.
48 Bedeutung: „mit negsten umbstendig“ = zeitnah/schnellstmöglich in aller Ausführlichkeit.
49 Bedeutung: „Zohlzaichen“ = Zollzeichen; Zeichen einer Zollstätte bzw. Zeichen, welches einer verzollten Ware aufgedrückt wird.
50 Bedeutung: „wie gesorgt wierdet“ = wie zu befürchten ist.
51 Stadt Heidelberg HD.
52 Bedeutung: „specificirt“ = im Einzelnen dargelegt, detailliert aufgeführt.
53 Bedeutung: „confirmirten“ = in seinem Amt bestätigten.
54 Bedeutung: „Praelat“ = hoher geistlicher Würdenträger; in diesem Fall der erwähnte Maulbronner Abt.
55 Bedeutung: „referiren“ = berichten, Bericht abstatten.
56 Bedeutung: „Notturft“ = Notwendigkeit.
57 Bedeutung: „unverweißlich(en)“ = tadellos, richtig.
58 Bedeutung: „beweglichen“ = bedenklich, bewegend, vehement.
59 Lat. = ebenso.
60 Bedeutung: „Collector(i)“ = Geldverwalter, Leiter der Rechnungsstelle einer Behörde.
61 Übersetzung: „weiln daz Tach an der Khürchen gahr pawföhlig ist“ = weil das Kirchendach ziemlich baufällig ist.
62 Bedeutung: „mit eihestem“ = so schnell wie möglich.
63 Bedeutung: „liquidirt“ = klar gemacht, berichtigt.
64 Bedeutung: „mit sonnderm Aufmörckhen“ = unter besonderer Betrachtung.
65 Bedeutung: „Examen“ = Prüfung.
66 Bedeutung: „Extract“ = Zusammenfassung der wesentlichen Punkte.
67 Bedeutung: „ausser des“ = außerhalb davon, dessen ungeachtet.
68 Stadt Amberg AM.
69 Bedeutung: „umb Abvolgung“ = um Abwicklung/Auszahlung.
70 Übersetzung: Nach Abnahme bzw. Überprüfung dieser Rechnung auf ihre Richtigkeit hat sich die Stadt, wie bereits im letzten Jahr, über ihren Stadtschreiber beschwert, weil dieser mit anderen Dienstleistungen dermaßen beschäftigt sei, dass er seiner Haupttätigkeit (für die Stadt) nicht in der notwendigen Weise nachkommen könne.
71 Übersetzung: Weswegen dem Stadtschreiber nochmals ein strenger Verweis erteilt wurde mit der Aufforderung, sich künftig untadelig zu verhalten.
Quelle | Generallandesarchiv Karlsruhe 61/6166, fol. 117–124 |
Die Wiedergabe der Transkription folgt der Originalquelle buchstaben- und zeilengetreu. |